Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1951 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 80Artikel 2, Paragraph 80
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sägen.
§ 80. (1) Werden an Gattersägen bei hochstehendem Rahmen Arbeiten vorgenommen, so sind Vorkehrungen gegen unvermutetes Bewegen des Rahmens zu treffen. Vor dem Schmieren, Nachsehen der Lager oder ähnlichen Arbeiten sind die Sicherungen gegen unvermutetes Niedergehen des Rahmens und Ingangsetzen des Gatters zu betätigen. Hochgestellte Druckwalzen sind gegen Herabfallen zu sichern. Beim Lösen von Keilbefestigungen von Hand sind Keilfangkästen zu benützen.Paragraph 80, (1) Werden an Gattersägen bei hochstehendem Rahmen Arbeiten vorgenommen, so sind Vorkehrungen gegen unvermutetes Bewegen des Rahmens zu treffen. Vor dem Schmieren, Nachsehen der Lager oder ähnlichen Arbeiten sind die Sicherungen gegen unvermutetes Niedergehen des Rahmens und Ingangsetzen des Gatters zu betätigen. Hochgestellte Druckwalzen sind gegen Herabfallen zu sichern. Beim Lösen von Keilbefestigungen von Hand sind Keilfangkästen zu benützen.
(2)Absatz 2,Vor dem Lösen der Bremse und vor dem Ingangsetzen von Gattersägen hat sich der damit Beschäftigte davon zu überzeugen, daß durch das Ingangsetzen des Gatters niemand gefährdet werden kann.
(3)Absatz 3,Das Sitzen auf dem Stamm während des Schneidens ist verboten. Durch Anschlag ist auf dieses Verbot hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter dürfen durch seitliches Gegendrücken nicht gebremst werden.
(5)Absatz 5,Erfolgt bei Langschnittkreissägen für Holz die Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes durch Spaltkeil, so dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden, deren Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm zu betragen hat. Spaltkeile sind nach Bedarf nachzustelle. An Kreissägen darf nur dann im Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind, daß eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes vermieden wird.
(6)Absatz 6,Der Ausschlag von Pendelsägen ist so zu begrenzen, daß das Sägeblatt nicht über die Vorderkante des Tisches hinausragen kann. Die Rückseite ist so abzuschirmen, daß Vorübergehende nicht gefährdet werden können. Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holzabfällen, wie Spreißeln, muß das Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage gehalten werden, wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise geschehen kann.
(7)Absatz 7,Bei Bandsägen ist die Blattführung entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen; dies darf nur bei Stillstand der Maschine erfolgen.
(8)Absatz 8,Bei Einsetzarbeiten auf Kreissägen sind geeignete Vorrichtungen zu verwenden, die ein Rückschlagen des Werkstückes hintanhalten.
Dokumentnummer
NOR12092959
Alte Dokumentnummer
N6195121940L